Das betrifft jeden Hauseigentümer
§ 61a Landeswassergesetz NRW

Wasser ist unser wertvollstes Lebensmittel. Wasser ist unser wertvollstes Lebensmittel. Vorrangig gilt es, duch gesetzliche Umweltbestimmungen, Vorschriften (WHG) und Eigenkontrollverordnungen einzelner Bundesländer, dieses zu schützen.

Durch schadhafte Abwasserkanäle, Hausanschlüsse/Grundleitungen und Schächte, verursacht z.B. durch Muffen, Einwurzelungen oder Rissbildung auch an Fett-oder Ölabscheider Anlagen, versickert ungeklärtes Abwasser in das Erdreich und gefährdet die Umwelt- und dadurch unser Wasser.
Um den Ist-Zustand der Entwässerungsleitungen abschliessend zu beurteilen, ist nach
Reinigung und der TV Inspektion die Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 erforderlich.
wass
Deshalb hat unsere Bundesregierung in § 18 b Wasserhaushaltsgesetz eine Erstprüfung sämtlicher Grundstücksentwässerungsleitungen und Schächte bis spätestens 31.12.2013 festgelegt.

Ein Sonderfall ist allerdings Nordrhein-Westfalen:
Die nordrhein-westfälische Regierung hat sich mit Wirkung zum 31.12.2007 grundlegend geändert. Die Pflicht zur Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungen wurde aus dem Bauordnungsrecht entfernt und § 45 BauO NW aufgehoben. Stattdessen gilt nun eine Pflicht zur Dichtheitsprüfung aufgrund von § 61a Landeswassergesetz NRW.

Was heißt das nun im Klartext für den kleinen Hausbesitzer?
Alle die nach dem 31.12.2007 Ihr Haus fertigstellen müssen eine Dichtigkeitsüberprüfung durchführen. Alle anderen Hausbesitzer spätestens bis 31.12.2015.

Wir sind Ihr zertifizierter Partner für die Durchführung dieser Überprüfung. Sprechen Sie uns noch heute an.
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